Die Inflationsausgleichsprämie


Die Inflation ist in Deutschland zeitweise auf über 10 % angestiegen. Um diese Lage entgegenzuwirken, schaffte die Regierung im Rahmen des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ die
Inflationsausgleichsprämie. Sie besagt, dass Arbeitgeber abgabefrei 3000 € an Ihre Arbeitnehmer zahlen dürfen.

Die Inflationsausgleichsprämie im Detail

Alle Arbeitgeber besitzen die Möglichkeit, Ihren Angestellten eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, die bis zu 3000 € betragen darf. Dem Betrag unterliegt eine Steuer- und Abgabefreiheit!

Die genaue Höhe und der Zeitpunkt der Auszahlung bestimmt der Arbeitgeber. Die Zahlung muss lediglich zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 liegen. Unternehmen erhalten mit dem langen Begünstigungszeitraum mehr Zeit für die Planung und Umsetzung. Es ist unter anderem möglich, den Betrag in mehreren Teilbeträgen zu unterteilen.

Der steuerliche und sozialabgabenfreie Betrag wird zusätzlich zum Arbeitslohn ausgezahlt. Für eine einheitliche Lohnabrechnung kennzeichnen Sie, als Arbeitgeber, den Betrag mit einem Hinweis wie „Inflationsprämie“. Ferner gilt bei einkommensabhängigen Sozialleistungen die Inflationsausgleichsprämie nicht als Einkommen.

Durch die Prämie ermöglicht der Arbeitgeber dem Personal einen finanziellen Zuschuss. Es ist anzunehmen, dass durch diese Geste die Motivation und die Zufriedenheit im Team steigt.

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Fr. Schraud (Bilanzbuchhalterin)