Arbeitszeiterfassung – Pflicht & Software für die Umsetzung


Die ersten Urteile zur Arbeitszeiterfassung wurden bereits 2019 beschlossen. Ende 2022 beschloss das Bundesarbeitsgericht, dass für Arbeitgeber die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht. Es bietet sich ein elektronisches System an, das mit digitalen Lösungen  leicht umsetzbar ist.

„Stechuhr-Urteil“ von 2019

Das „Stechuhr-Urteil“ von 2019 bringt das Thema Arbeitszeiterfassung ins Rollen.

Ein Betriebsrat eines Unternehmens versuchte sein Initiativrecht durchsetzen, damit Arbeitszeiten genau erfasst werden. Es war nicht klar, ob ein Betriebsrat überhaupt ein solches Recht besitzt. Letztlich war dies laut dem anwesenden Richter belanglos, da bereits das „Stechuhr-Urteil“ bzw. das deutsche Arbeitsschutzgesetz die Sachlage klärt. Nach dem Gesetz ist ein Unternehmen bereits verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen. Vor Gericht war zu klären, ob der Betriebsrat das Initiativrecht ausüben darf. Da Gerichte verschieden entschieden, wurde das Bundesarbeitsgericht eingeschaltet.

Unbezahlte Überstunden lassen sich mit der Arbeitszeiterfassung verhindern. Eine Pflicht sollte es daher schon 2019 geben, doch die Umsetzung zog sich in die Länge. Das Bundesarbeitsgericht reagierte am 13.09.2022 mit einer Ausdefinierung des dritten Paragrafen des Arbeitsschutzgesetzes.

Arbeitgeber sind danach verpflichtet, im Sinne des Arbeitsschutzes eine Arbeitszeiterfassung einzuführen.

Lexware MyCenter – Erleichterung in der Umsetzung

Die Arbeitszeiterfassung stellt Unternehmen vor einem organisatorischen Problem. Mit MyCenter in Verbindung mit der Software Lexware Fehlzeiten ist eine umfassende Lösung gegeben. Egal, ob unterwegs oder an einem festen Standort mit MyCenter erfassen Sie kinderleicht Arbeitszeiten.

Einblicke in das MyCenter

Lutz Consulting hilft Ihnen, die Software in Ihrem Unternehmen einzuführen. Sprechen Sie
uns bei Fragen oder Interesse an.